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    Modelleisenbahn-Club Wismar e.V.

    Am Salzhaff 2

    23966 Wismar

    S a t z u n g

    § 1          Name, Sitz, Geschäftsjahr

     

    1.     Der am 10.09.1995 gegründete Verein (ehemals AG 8/13 des DMV der

         DDR am 25. April 1972 gegründet) führt den Namen „ Modelleisenbahn-Club Wismar e.V.“

     

    2.  Der Verein hat seinen Sitz in Wismar.
         Geschäftsadresse:  Herr Eckhard Kröpelin

              Am Salzhaff 2

              23966 Wismar

     

    3.     Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

     

    § 2          Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

     

    1.     Der Verein verfolg ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zweck im Sinne der Gemeinnützigkeits- Verordnung vom 23. April 1953.

    Der Zweck des Vereins wird verwirklicht durch:

    -         Durchführen von Fachvorträgen, Studienfahrten, und  Besichtigungen.

    -         Information der Mitglieder und der Öffentlichkeit über Belange und Aufgaben des Schienenverkehrs.

    -         Bau und Betrieb einer Modulanlage.

    -         Beratung und Unterstützung der Mitglieder beim Bau eigener Fahrzeugmodelle und bei der  Erstellung eigener Anlagen.

    -         Durchführung von Ausstellungen mit vereins- und mitgliedereigenen Anlagen und Modelle.

    -         Bildung und Förderung der Jugend.

    -         Sammlungen von Unterlagen und Sachzeugnissen über das Eisenbahnwesen uns der Vergangenheit und Gegenwart.

    -         Gedankenaustausch und Zusammenarbeit mit anderen Vereinigungen mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung.

             

    2.     Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

     

    3.     Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstig werden.

     

    4.     Der Verein ist parteipolische neutral.
    Alle Rechte werden unabhängig von weltanschaulicher und religiöser Anschauung bzw. Volks- und Rassenzugehörigkeit gewährt.

     

    5.     Die Organe des Vereins wirken ehrenamtlich.

     

    § 3          Mitgliedschaft

     

    1.     Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die sein Ziel im Sinne des § 2 unterstützt.

    2.     Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Bei Ablehnung hat der Bewerber das Recht innerhalb von 4 Wochen nach der Ablehnung die Mitgliederversammlung einzuberufen, die über seinen Antrag mit einfacher Mehrheit entscheidet. Mit der Aufnahme wird auch die Aufnahmegebühr (siehe Beitragsordnung) fällig.

    3.     Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Jahresende möglich, außer in Ausnahmefällen mit schriftlicher Begründung. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen.

    4.     Wenn ein Mitglied gegen Ziele und Interessen des Vereins in  grober Weise verstoßen hat, oder trotz Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachkommt, kann es mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden, die endgültig über den Ausschluss entscheidet.

    5.     Die Mitgliedschaft endet auch durch Tod einer natürlichen Person und durch Verlust der Rechtsfähigkeit einer juristischen Person.


    § 4          Beiträge

    Die Höhe der Beiträge bestimmt die Mitgliederversammlung und wird durch die Beitragsordnung geregelt.

    § 5          Organe des Vereins

    Organe des Vereins sind:
                           -  Die Mitgliederversammlung

                                       -         Der Vorstand

    § 6          Mitgliederversammlung

    1.           Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

    2.           Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn sie schriftlich von 1/3 der Vereinsmitglieder unter Angabe des Zweckes  und der Gründe verlangt wird.

    3.           Die Einberufung erfolgt schriftlich mindestens 14 Tage vor dem Termin mit Bekanntgabe der Tagesordnung.

    4.           Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, mit der gleichen Tagesordnung innerhalb von 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen.
    Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

    5.           Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit ist ein Beschluss abgelehnt.

    6.           Sie entscheidet über Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins mit ¾ Mehrheit nach fristgemäßer schriftlicher Einladung, die den Wortlaut der Änderung oder des Auflösungsbeschlusses enthalten muss.
    Sie entlastet den Vorstand nach Jahresbericht und Kassenbericht.


    § 7     Der Vorstand

    1.     Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter des         Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer.

    2.     Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 4 Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.

    3.     Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.

    4.     Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.

    5.     Die Einberufung der Vorstandssitzung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den Stellvertreter des Vorsitzenden mindestens 14 Tage vor dem Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

    6.     Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
    Bei Stimmgleichheit ist ein Vorschlag abgelehnt.

    § 8          Kassenprüfung

    1.     Kassenprüfer dürfen keine Wahlfunktion im Vorstand ausüben.

    2.     Für die Dauer einer Wahlperiode werden zwei Kassenprüfer gewählt.

    3.     Die Prüfberichte sind der Mitgliederversammlung zum Beschluss vorzulegen.

    § 9          Beurkundung der Beschlüsse

    1.     Die in den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen. Sie sind vom Versammlungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen.


    § 10          Auflösung des Vereins

     

    1.           Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 6 (8) festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

    2.           Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird mit dem Vermögen des Vereins ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zur Verfügung gestellt.




    § 11          Schlussbestimmung

     

     
             
    Die Satzung ist in der vorliegenden geänderten Form am 26.01.2002 von den Mitgliedern des Vereins auf der Wahlversammlung beschlossen worden und tritt mit sofortige Wirkung in Kraft.

     

     

     

     

    Wismar, 26.01.2002